@ Taki und @ all:
also mit dem Beerdigen von größeren Tieren ist das in Kurzform so:
generell darf jeder sein Tier auf dem eigenen Grundstück begraben, wenn
a) das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt
b) man eine bestimmte Tiefe beim Graben einhält und
c) es sich um ein eingezäuntes Grundstück handelt!
Ich habe da mal im Haustierforum /Hunde/rechtliche Seite: Tod des Hundes einen Thread eröffnet; das könnt ihr gerne nachlesen, es war sehr interessant.
Und hier der korrekte Gesetzestext für alle, die es genau wissen wollen:
§ 5 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG). Dieses Gesetz ist ein Bundesgesetz und gilt daher für alle deutschen Leser dieser NG:
§ 5 Beseitigung von Tierkörpern
(1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten sind zu beseitigen
1. Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen befinden,
2. Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhandlungen gehalten werden,
3. herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genannten Tierarten, ausgenommen solche von freilebendem Wild.
Dies gilt auch für Körper anderer Tiere, einschließlich solcher von freilebendem Wild, soweit es zur Wahrung des Grundsatzes des § 3 erforderlich ist und die zuständige Behörde dies anordnet. Vor der Beseitigung dürfen Tierkörper zu diagnostischen Untersuchungen in tierärztliche Untersuchungsanstalten verbracht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln, die auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben oder in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden. Die Tierkörper müssen so vergraben werden, daß sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, bedeckt sind.
(Dank an Christel Wysocki, bei der ich den Auszug "geklaut" habe).
Lg
Kitty